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Statuten

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Verband österreichischer Kunsthistorikerinnen und Kunsthistoriker" und erstreckt seine Tätigkeit auf die Republik Österreich. 

Der Sitz des Vereins ist Wien als Bundeshauptstadt der Republik Österreich.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist gemeinnützig, nicht auf Gewinn gerichtet, parteipolitisch unabhängig. Er setzt sich zur Aufgabe: 

1. Interessenvertretung der Kunsthistoriker_innen gegenüber der Öffentlichkeit in allen fachlichen, beruflichen und rechtlichen Fragen. 

2. Verbesserung und Demokratisierung von Arbeitsbedingungen der Kunsthistoriker_innen, besonders junger Absolvent_innen und freiberuflich Tätiger. Wahrung der bestehenden Arbeitsmöglichkeiten der Kunsthistoriker_innen und Initiativen zur Erschließung neuer Arbeitsmöglichkeiten in allen kulturellen Bereichen. Förderung und Unterstützung der Studierenden in ihrer beruflichen Ausbildung (Praktika, Werkverträge, Arbeitsstipendien etc.). 

3. Vermittlung von Informationen in allen Fragen und Entscheidungen, die kunsthistorische Berufe betreffen. 

4. Förderung und Koordination wissenschaftlicher Forschung über die engeren Grenzen des Fachbereiches hinaus. 

5. Reflexion über die Funktion der Kunstgeschichte und Information der Öffentlichkeit über Aufgabe und Tätigkeit der Kunsthistoriker_innen in Österreich sowie aktive Teilnahme an kulturpolitischen Prozessen. 

6. Reflexion über und Initiativen zur Verbesserung von Theorie, Zielsetzungen und Praxis der kunsthistorischen Institutionen und der kunsthistorischen Ausbildung.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:
  1. 1. Ideelle Mittel: 

    Zur Erreichung seiner Ziele sieht der Verein folgende Maßnahmen vor: 

    a. Herausgabe von Publikationen, vor allem eines periodisch erscheinenden Publikationsorgans, sowie die Nutzung verfügbarer Medien als Trägerinnen der Information und der Diskussion. 

    b. Dokumentation und Archivierung der eigenen Publikationstätigkeit. 

    c. Veranstaltung von Vorträgen, Symposien, Diskussionen, Exkursionen und Ausstellungsbesuchen. 

    d. Regelmäßige Organisation einer Tagung österreichischer Kunsthistoriker_innen. 

    e. Vergabe und Förderung von Forschungsaufträgen, Stipendien etc. 

    f. Sammeln und Bereitstellen der Informationen über die Arbeitsmarktsituation, Forschungsprojekte, Stipendien etc. 

    g. Zusammenarbeit mit Organisationen in Österreich und im Ausland mit ähnlichen Zielsetzungen.

     

    2. Finanzielle Mittel: 

    a. Der Verein "Verband österreichischer Kunsthistorikerinnen und Kunsthistoriker" ist kein auf Gewinn gerichteter Verein. 

    b. Die erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, Subventionen, Spenden und Zuwendungen aller Art sowie durch vereinseigene Veranstaltungen und durch den Verkauf von Publikationen aufgebracht.

§ 4 Mitgliedschaft:
  1. 1. Der Verein verfügt über folgende Arten von Mitgliedschaften: 

    a. ORDENTLICHE MITGLIEDER 

    Ordentliche Mitglieder können alle Absolvent_innen sowie Studierende der Kunstgeschichte sowie verwandter Fächer werden. Ordentliche Mitglieder können auf Antrag auch jene Personen werden, die eine Berufstätigkeit im Bereich der Kunstgeschichte und verwandter Tätigkeitsfelder ausüben und nachweisen können. Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand nach Prüfung der oben genannten Voraussetzungen sowie durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Ihnen stehen Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu. 

     

    b. EHRENMITGLIEDER 

    Zu Ehrenmitgliedern können jene Personen des In- und Auslandes ernannt werden, die in hervorragender Weise für das Gebiet der Kunstgeschichte tätig sind. Ihre Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder mindestens zweier ordentlicher Mitglieder durch die Hauptversammlung. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

     

    c. AUßERORDENTLICHE MITGLIEDER 

    Außerordentliche Mitglieder können jene in- oder ausländischen physischen und juristischen Personen werden, die vorwiegend im Kunstbereich tätig sind und/oder an den Tätigkeiten des Verbands interessiert sind und nicht die Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft erfüllen. Die Aufnahme der außerordentlichen Mitglieder erfolgt durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand nach Prüfung jedes einzelnen Falles sowie durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages. 

    Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Es ist zu unterscheiden in:

    i. Physische Personen: Diese außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie zahlen den gleichen von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag wie ordentliche Mitglieder. 

    ii. Juristische Personen: Juristische außerordentliche Mitglieder werden durch eine durch diese namhaft zu machende physische Person vertreten. Diese hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und dessen Veranstaltungen zu besuchen, sofern sie den VÖKK-Mitgliedsausweis (mit Namen der juristischen Person) vorzeigen kann und glaubhaft macht, der juristischen Person anzugehören. Juristische außerordentliche Mitglieder zahlen mindestens den doppelten Mitgliedsbeitrag wie ordentliche Mitglieder und sind damit automatisch als Förder_innen zu betrachten und nach Wunsch auf der Website als solche zu nennen.

    d. FÖRDERNDE MITGLIEDER UND STIFTER_INNEN 

    Fördernde Mitglieder sind ordentliche oder außerordentliche Mitglieder, die jährlich einen Mitgliedsbeitrag in mindestens doppelter Höhe des von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrags zahlen. Stifter_innen sind jene physischen oder juristischen Personen, welche den Verein durch Spenden oder sonstige Zuwendungen in einer Mindesthöhe des fünffachen Mitgliedsbeitrages (pro Kalenderjahr) fördern wollen und deren Wunsch vom Vorstand zur Kenntnis genommen wird. Stifter_innen genießen alle Rechte der korrespondierenden Mitglieder im Kalenderjahr der Einzahlung des Stiftungsbeitrages. Fördernde Mitglieder und Stifter_innen haben das Recht, auf ausdrücklichen Wunsch als solche auf der Website des Vereins im Kalenderjahr der Stiftung genannt zu werden.

    e. KORRESPONDIERENDE MITGLIEDER 

    Zu korrespondierenden Mitgliedern können in- und ausländische Einrichtungen (juristische Personen, vertreten durch maximal 3 physische Personen) vom Vorstand ernannt werden, mit denen der Verein kooperiert und die dem Verein bzw. seinen ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern besondere Begünstigungen gewähren (wie z. B. freien oder ermäßigten Eintritt). Den maximal 3 physischen Personen wird während der Dauer der Kooperation je ein personenbezogener Mitgliedsausweis ausgestellt. Diese werden vom korrespondierenden Mitglied durch die Nennung der maximal 3 Namen aktiv angefordert. 

    Zu korrespondierenden Mitgliedern können auch in- und ausländische Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer_innen von Verbänden von Kunsthistoriker_innen sowie von Vereinen mit verwandten kulturellen oder wissenschaftlichen Zielsetzungen ernannt werden. Sie können den Bezug von Publikationen und die Teilnahme an Veranstaltungen genauso in Anspruch nehmen wie die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie haben kein Stimmrecht.

     

    2. Pflichten der Mitglieder 

    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die jährlichen Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu zahlen (siehe §4a). 

     

    3. Beendigung der Mitgliedschaft: 

    a. durch den Austritt auf Grund einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und bedarf keiner Begründung. Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Zeitpunkt des Austritts entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, 

    b. durch das Ableben des Mitglieds, 

    c. durch die Streichung bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags nach zweimaliger Ermahnung, 

    d. für korrespondierende Mitglieder durch das Einstellen der Kooperationstätigkeit bzw. das Ausscheiden aus der Einrichtung, 

    e. durch den Ausschluss aus dem Verein, der durch den Vorstand erfolgt, wegen unehrenhafter oder schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder gerichtet sind. Der erfolgte Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt, das gegen den Verein das Recht der Berufung an das Schiedsgericht hat (innerhalb von 30 Tagen). Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung.

     

    4. Mitgliedsbeiträge 

    a. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Zahlung für neue und wiedereintretende Mitglieder hat binnen 4 Wochen nach der bestätigten Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand zu erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag zur Fortsetzung einer Mitgliedschaft hat bis zum 1. März des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen. Es obliegt dem Vorstand die festgesetzten Fristen in Einzelfällen anzupassen. Der Mitgliedsbeitrag gilt für ein Kalenderjahr.

    b. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie der Ermäßigungssatz für Studierende wird von der Hauptversammlung festgelegt.

    c. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keine Beiträge. 

    d. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen und auf schriftliche Antragstellung Ermäßigungen zu gewähren und, in besonderer Notlage, die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge zu stunden oder das Mitglied von der Bezahlung vorübergehend zu befreien.

    e. Studierende und Dissertant_innen, welche von dem ermäßigten Mitgliedsbeitrag Gebrauch machen, haben eine Studien- oder Inskriptionsbestätigung als Nachweis in jedem Kalenderjahr vorzulegen.

    f. Es obliegt dem Vorstand, in den letzten vier Monaten des Kalenderjahres reduzierte Mitgliedsbeiträge für das auslaufende Kalenderjahr zu gewähren.

§ 5 Organe des Vereins:

Die Organe des Verbands der österreichischen Kunsthistorikerinnen und Kunsthistoriker sind: 

  1. die Hauptversammlung (siehe §6) 
  2. die Kurien (siehe §7) 
  3. der Vorstand (siehe §8 und §9) 
  4. die Rechnungsprüfer_innen (siehe § 10) und 
  5. das Schiedsgericht (siehe §11)
§ 6 Hauptversammlung

1. Die ordentliche Hauptversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Sie ist alle zwei Jahre abzuhalten, in Ausnahmefällen alle drei Jahre. Sie wird vom Vorstand einberufen; und zwar muss dies mittels schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin erfolgen. Der Vorstand kann die Hauptversammlung auch als Online-Versammlung einberufen. Hierbei üben alle Mitglieder ihre Mitgliederrechte ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation aus oder der Vorstand kann Mitgliedern die Ausübung ihrer Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation bei der Mitgliederversammlung ermöglichen. Erforderlichenfalls haben sich die Teilnehmer_innen der Mitgliederversammlung zu identifizieren.

2. Die außerordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand bei Vorliegen von Gründen einberufen werden, wobei die Einladung nach Möglichkeit vier Wochen, bei Vorliegen triftiger Gründe mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin unter Anführung der Tagesordnung zu erfolgen hat. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. 

3. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Prozent der Mitglieder anwesend sind, wobei alle Kurien durch mindestens eine Person vertreten sein müssen. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist die Hauptversammlung nach einer Wartezeit von 30 Minuten bei jeder Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens drei Kurien durch mindestens eine Person vertreten sind.

4. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt die/der Vorsitzende, im Falle ihrer/seiner Verhinderung die/der Stellvertreter_in. Ist diese/dieser auch verhindert, wird der Vorsitz von einem Mitglied des Vorstands geführt.

5. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Änderungen der Satzungen bedürfen der qualifizierten Mehrheit von jeweils zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. 

6. Der Hauptversammlung obliegt die Wahl der/des Vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes. Die Wahl bzw. Abwahl des gesamten Vorstandes, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, die Wahl der Rechnungsprüfer_innen, die Aufnahme von Ehrenmitgliedern, die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, die Entlastung des Vorstandes, die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer_innen und Entlastung des/der Kassier_in, die Änderung der Statuten, die Auflösung des Vereins. 

7. Mitglieder können bis eine Woche vor der Hauptversammlung Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand einbringen. In der Hauptversammlung gestellte Anträge von Mitgliedern werden nach Zustimmung der einfachen Mehrheit behandelt. 

8. Wahl des Vorstandes 

Kandidaturen für Vorstand und/oder Vorsitz müssen schriftlich eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand bekannt gegeben werden. Personen, die für den Vorstand kandidieren, müssen im Zuge der Hauptversammlung vorgestellt werden. Die Wahl der Kurienvertreter_innen und damit des Vorstands erfolgt durch alle anwesenden und stimmberechtigen Mitglieder unabhängig ihrer Kurienzuordnung. Jede_r Kanditat_in für den Vorstand bewirbt sich als Vertreter_in einer Kurie. Es sollen pro Kurie maximal zwei Vertreter_innen in den Vorstand in geheimer Wahl gewählt werden. Bei Stimmengleichheit oder wenn die Kandidatinnen oder Kandidaten jeweils weniger als ein Viertel der Stimmen auf sich vereinen, wird die Wahl in Form einer Stichwahl durchgeführt.

9. Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied delegieren. Dabei muss vor dem Wahlvorgang eine unterschriebene Stimmrechtsvollmacht dem Wahlkomitee abgegeben werden. Ein Mitglied darf maximal eine delegierte Stimme übernehmen.

§ 7 Kurien:

Um die Vielfalt der Tätigkeitsfelder aller Kunsthistoriker_innen widerzuspiegeln, gliedert sich der Verband der österreichischen Kunsthistorikerinnen und Kunsthistoriker in folgende Kurien: 

(aa) Universität und Forschungseinrichtungen 

(bb) Museum, Ausstellungswesen, Sammlungen 

(cc) Denkmalschutz, -pflege und -forschung 

(dd) Freie Berufe, Selbstständige und andere Tätigkeiten 

(ee) Studierende 

Jedes Mitglied ist einer oder mehreren Kurien zugeordnet und nur für diese passiv wahlberechtigt. Bei Beitritt zum Verband ist/sind die passende/n Kurie/n anzugeben. Die Kurienzuordnung kann wechseln (bspw. durch Abschluss des Studiums oder Wechsel des Arbeitsplatzes). Dieser Wechsel ist dem Vorstand mitzuteilen. (Zur Aufgabe der Kurien siehe auch §6.8.)

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus höchstens zehn ordentlichen Mitgliedern. Wenn die Hauptversammlung die/den Vorsitzende_n nicht aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder wählt, besteht er aus höchstens 11 Mitgliedern. Der Vorstand schlägt der Hauptversammlung Kandidat_innen für die Wahl zur/zum Vorsitzenden vor. Für den Vorsitz kann eine einzelne Person oder ein Team aus maximal zwei Personen gewählt werden. Die Wahl durch die Hauptversammlung erfolgt in geheimer Abstimmung. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine_n ersten und eine_n weitere_n Stellvertreter_in der/des Vorsitzenden, den/die Schriftführer_in, den/die Kassier_in und deren zwei Stellvertreter_innen. Ist für den Vorsitz ein Team aus zwei Personen gewählt worden, so werden diese als Vorsitzende_r und erste Stellvertreter_in angeführt. Diese beiden Positionen können nach interner Absprache innerhalb der vorgesehenen Vorstandsperiode nach mehrheitlichem Vorstandsbeschluss gewechselt werden.

2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden oder Beurlaubung eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes, wählbares Mitglied der betreffenden Kurie zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung nachzuholen ist. Ein Vorstandsmitglied kann durch einfache Mehrheit der ordentlichen Vorstandsmitglieder beurlaubt werden. Die Gründe für eine Beurlaubung können sein: Unerreichbarkeit, mehrfach wiederholte Abwesenheit bei Vorstandssitzungen, Nichterfüllung der übernommenen Vorstandsarbeiten. Über die Vorstandsentscheidung wird das zu beurlaubende Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief in Kenntnis gesetzt. Die Beurlaubung ist mit sofortiger Wirkung und bis zum Ende der laufenden Vorstandsperiode gültig. 

Ist der Vorstand infolge Ausscheidens mehrerer seiner Mitglieder nicht mehr beschlussfähig und damit ein regulärer Beschluss faktisch nunmehr unmöglich, sind die restlichen Vorstandsmitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorstand zu wählen hat. Die Funktionsdauer des gesamten Vorstandes erstreckt sich bis zur statutenmäßig vorgesehenen Neuwahl, längstens jedoch über zwei Jahre, in Ausnahmefällen auch drei Jahre. Eine zweimalige Wiederwahl einzelner oder aller ordentlichen Mitglieder des Vorstandes ist zulässig. Nach einer zweijährigen Funktionspause eines ordentlichen Vorstandsmitglieds beginnt die Zählung von neuem.

3. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Vorstandssitzungen können auch als Online-Sitzung oder Hybrid-Sitzungen einberufen werden. Über das Format der Sitzung entscheidet die_der Vorsitzende. Hierbei üben alle Vorstandsmitglieder ihre Stimmrechte ausschließlich oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation aus. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wobei die/der Vorsitzende oder eine_r seiner/ihrer Stellvertreter_innen anwesend sein muss. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden, oder bei deren/dessen Verhinderung, durch einen/einer seiner/ihrer Stellvertreter_innen schriftlich einberufen. Der Vorstand kann seinen Sitzungen Fachexpert_innen mit beratender Stimme hinzuziehen. 

4. Der Vorstand fasst seine Schlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 

5. Ordentliche Mitglieder des Vereins können auf Antrag und bei Genehmigung durch den Vorstand als „außerordentliche Vorstandsmitglieder“ an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie können in den Vorstandssitzungen sprechen und Anträge stellen, haben aber kein Stimmrecht.

6. Vorstandsmitglieder können ihr Stimmrecht in Vorstandssitzungen an ein anderes Vorstandsmitglied für einen spezifischen Zeitrahmen delegieren. Dazu muss eine schriftliche Mitteilung an die/den Vorsitzende_n vorab erfolgen und in den Sitzungsprotokollen vermerkt werden.

7. Aufgaben des Vorstandes: 

a. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung. 

b. Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. 

c. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben eine_n Sekretär_in (Head of Administration) oder sonstige auf Honorarbasis bezahlte Personen aufzunehmen, soweit es in den Interessen des Vereins begründet ist. Der Vorstand hat das Recht, den/die Sekretär_in oder auf Honorarbasis bezahlten Personen zu kündigen oder zu entlassen. 

d. Erstellen des alljährlichen Budgetvorschlages und des Rechnungsabschlusses und Verwalten des Vereinsvermögens. 

e. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitskreise, Ausschüsse und Kommissionen für bestimmte Aufgaben einzusetzen. Er kann dafür auch die Beiziehung außenstehender Personen beschließen.

§ 9 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Aufgaben der/des Vorsitzenden 

a. Die/der Vorsitzende vertritt den Verein in allen Bereichen nach außen und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Hauptversammlung. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Schriftstücke, zeichnet sie/er (bzw. ein_e Stellvertreter_in) gemeinsam mit dem/der Schriftführer_in. In Geldangelegenheiten müssen sowohl der/die Vorsitzende und der/die Kassier_in unterzeichnen (bzw. deren Stellvertreter_innen). 

b. Die/der Vorsitzende (bzw. Stellvertreter_in) hat für die Durchführung aller in der Hauptversammlung oder im Vorstand gefassten Beschlüsse zu sorgen. 

c. Im Fall des Ausscheidens der/des Vorsitzenden muss innerhalb von vier Wochen eine Hauptversammlung zur Neuwahl einberufen werden.

 

2. Der/die Schriftführer_in 

Der/die Schriftführer_in, im Falle der Verhinderung ihr_e bzw. sein_e Stellvertreter_in, hat für die Verfassung der Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes zu sorgen. Sie/er führt im Einvernehmen mit dem/der Kassier_in das Mitgliedsverzeichnis und hat alle Schriftstücke mit Urkundencharakter oder von besonderer Wichtigkeit mit zu unterfertigen. Auch obliegt ihr/ihm die Ausarbeitung des Tätigkeitsberichtes für die Jahreshauptversammlung.

 

3. Der/die Kassier_in 

Dem/der Kassier_in, im Falle der Verhinderung ihrem/ihrer bzw. seinem/seiner Stellvertreter_in, obliegt die Führung der Geschäftsbücher und der Geldgebarung, die Vorlage des Rechnungsabschlusses an die Hauptversammlung, die Führung des Mitgliederverzeichnisses einvernehmlich mit dem/der Schriftführer_in und die Obsorge für die pünktliche Zahlung der Mitgliedsbeiträge. In Geldangelegenheiten müssen sowohl der/die Vorsitzende und der/die Kassier_in unterzeichnen (bzw. deren Stellvertreter_innen).

§ 10 Rechnungsprüfer_innen

Zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer_innen haben die Vereinsgebarung laufend zu überwachen und dem Vorstand jeweils zu berichten. Ihnen obliegt auch die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die Antragstellung auf Entlastung des Vorstandes in der Hauptversammlung. Die Rechnungsprüfer_innen sind berechtigt, jederzeit in die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen finanzieller Natur Einsicht zu nehmen.

§ 11 Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es setzt sich aus je einem/einer Vertreter_in, die/der von den beiden Streitteilen nominiert wird, und drei vom Vorstand zu ernennenden, unbeteiligten und unbefangenen Mitgliedern zusammen. Die/der Vorsitzende des Schiedsgerichtes wird aus dem Kreis der vom Vorstand entsandten Mitglieder durch das Los bestimmt. Gehört jedoch einer der beiden Streitteile dem Vorstand an, werden die sonst vom Vorstand zu nominierenden unbeteiligten und unbefangenen Vertreter_innen von der Hauptversammlung bestimmt. 

2. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und für sämtliche Streitteile bindend. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis dem Schiedsgericht nicht unterwerfen oder dessen Entscheidung nicht anerkennen, sind sofort aus dem Verband auszuschließen.

§ 12. Haftung

Für die Haftung gilt die jeweils gültige Regelung des österreichischen Vereinsgesetzes. 

 

§ 13. Auflösung

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich dazu einberufenen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Durchführung der Auflösung obliegt dem Vorstand bzw. im Falle seiner Verhinderung einem/einer Liquidator_in, die/der von der Hauptversammlung bestimmt wird. 

2. Das nach Auflösung des Vereins bzw. nach Wegfall des bisher begünstigten Zwecks vorhandene Vereinsvermögen ist auf Beschluss der Hauptversammlung einer gemeinnützigen, der kunsthistorischen Forschung oder Praxis dienenden Institution zur Durchführung von Vorhaben, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, zu überantworten.


Diese Statuten wurden in der Mitgliederversammlung am 24. Jänner 2024 beschlossen und ersetzen die bis dahin gültige Fassung vom 11. Oktober 2014.